4.6 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.31 Wie ausgeführt, obsiegt der Beschwerdeführer. Vorliegend sind aufgrund besonderer Umstände die Parteikosten vom Kanton Bern (GSI) zu ersetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 28 Vgl. Daum, a.a.O., Art. 40 N. 5 29 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 30 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 31 Beschwerde vom 30. Juni 2022, Rechtsbegehren Nr. 2