11 Abs. 1 PKV29). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG30). 4.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar im Ergebnis obsiegend, wie erwähnt, ist der Fehler vorliegend nicht von der Vorinstanz zu verantworten, so dass auch bezüglich der Parteikosten von besonderen Umständen auszugehen ist, welche die Auferlegung der Parteikosten an Gemeinwesen rechtfertigt.