Nach Inkrafttreten des SAFG erfolgte die Erstzuteilung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) an die Vorinstanz als regionalen Partner nämlich durch das AIS (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 SAFG). Deshalb ist vorliegend von besonderen Umständen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG auszugehen, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben.