4.2 Die Vorinstanz hat vorliegend trotz fehlender Zuständigkeit verfügt und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Sie gilt damit als unterliegend. Die Vorinstanz ist keine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, würde die Vorinstanz grundsätzlich kostenpflichtig im Sinne von Art. 108 Abs. 2 VRPG. Allerdings erweist sich die Unzuständigkeit nach dem Geschriebenen weder als offensichtlich noch ist der Fehler von der Vorinstanz zu verantworten: Nach Inkrafttreten des SAFG erfolgte die Erstzuteilung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) an die Vorinstanz als regionalen Partner nämlich durch das AIS (Art.