3.4 Wird die Zuständigkeit der Vorinstanz verneint, ordnet die Rechtsmittelbehörde neben der Aufhebung die Überweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde an.25 Die Vorinstanz ist demzufolge anzuweisen, in sinngemässer Anwendung von Art. 10 Abs. 2 SAFV das Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde D.___ weiterzuleiten.26 Die Weiterleitung des Sozialhilfedossiers beinhaltet insbesondere auch das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2022 um Anrechnung des monatlichen Kinderunterhaltes für seine voreheliche Tochter im Sozialhilfebudget als Ausgabe zur Behandlung. Die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde D.__