63 Abs. 1 Bst. a VRPG). Entsprechen hat die GSI auch keine Kompetenz, dem korrekten Verfahrensablauf vorzugreifen, indem sie den Fall unzuständigerweise materiell abhandelt und allenfalls gegenüber der Einwohnergemeinde D.___ Anordnungen erlässt. Die Verletzung der vorliegenden Zuständigkeitsvorschrift kann folglich nicht geheilt werden. Eine sinnvolle Beurteilung der Streitsache ist dadurch 22 Daum, a.a.O. Art. 40 N. 13 23 Daum, a.a.O. Art. 40 N. 20