Es kommt ihr damit auf dem betreffenden Gebiet eine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Aus diesen Gründen ist die vorliegend angefochtene Verfügung weder als nichtig einzustufen noch ist eine Aufhebung nach Art. 40 Abs. 2 VRPG möglich. Allerdings handelt es sich bei der Zuständigkeit um eine wesentliche Verfah- rens- oder Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 VRPG. Zukünftig wird die Einwohnergemeinde D.___ für das Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers zuständig sein (vgl. E. 3.5 hiernach). Die GSI ist nicht zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinden (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst.