3.3 Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen ist von einer klaren Unzuständigkeit der Vorinstanz für das Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers und somit auch zum Erlass der angefochtenen Verfügung auszugehen. Die Unzuständigkeit ist aber nicht geradezu offensichtlich. Zudem ist die Vorinstanz gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft im Bereich der Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG). Es kommt ihr damit auf dem betreffenden Gebiet eine allgemeine Entscheidungsgewalt zu.