3.1 Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40. Abs. 1 VRPG). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verletzung wesentlicher Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften eine sinnvolle materielle Beurteilung der Streitigkeit unmöglich macht.22