5/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2098 2.6 Nach dem Geschriebenen liegt die sachliche Zuständigkeit für das Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers bei den Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde D.___ und nicht bei der Vorinstanz. 3. Gültigkeit der angefochtenen Verfügung