Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 SAFG). Da der Beschwerdeführer als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nicht in die Personengruppe von Art. 46a Abs. 1 Bst a bis c SHG respektive Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG fällt, kann für ihn und seine Familie kein gemischtes Dossier im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SAFV gebildet werden.