2.5 Der Beschwerdeführer hat seit der Gutheissung seines Härtefallgesuchs am 22. Juni 2016 eine Aufenthaltsbewilligung.19 Dadurch fällt er gemäss Art. 2 Abs. 1 SAFG und Art. 46a Abs. 1 Bst. a bis c SHG20 e contrario grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des SAFG und damit auch nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 SAFG e contrario). Hingegen ist die Vorinstanz als regionaler Partner für die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers als vorläufig Aufgenommene mit Flüchtlingseigenschaft21 zuständig (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 SAFG).