46a Abs. 2a SHG hervor geht: Eine andere Zuständigkeit als nach Art. 46a Abs. 1 SAFG respektive ein gemischtes Dossier kann nur für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung und anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge gebildet werden, soweit sie mit einer anderen bedürftigen Person gemäss Art. 2 Abs. 1 SAFG zusammenleben und eine Unterstützungseinheit bilden.