b SAFG (Dossierträgerin oder Dossierträger), die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beiträge des Bundes mit einer anderen bedürftigen Person, für die der Kanton zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 SAFG), zusammenleben und ein gemischtes Dossier bilden, die Zuständigkeit für die Fallführung bei der Vollzugsstelle nach SAFG verbleibt, bis die Beiträge des Bundes für die zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers enden. Aus Art. 8 Abs. 1 SAFV ergibt sich, was bereits aus der Ermächtigungsnorm von Art. 46a Abs. 2a SHG hervor geht: Eine andere Zuständigkeit als nach Art.