Ziel dieser Regelung ist es, die Einheit der Familie zu wahren und die einheitliche Fallführung sicherzustellen.18 Art. 8 Abs. 1 SAFV besagt, dass für bedürftige Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG (Dossierträgerin oder Dossierträger), die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beiträge des Bundes mit einer anderen bedürftigen Person, für die der Kanton zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 SAFG), zusammenleben und ein gemischtes Dossier bilden, die Zuständigkeit für die Fallführung bei der Vollzugsstelle nach SAFG verbleibt, bis die Beiträge des Bundes für die zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers enden.