Gebrauch gemacht. In Art. 8 SAFV wird die Zuständigkeit bei Personen mit unterschiedlichem Status innerhalb einer Unterstützungseinheit, die sogenannten «Gemischten Dossiers», geregelt. Ziel dieser Regelung ist es, die Einheit der Familie zu wahren und die einheitliche Fallführung sicherzustellen.18 Art. 8 Abs. 1 SAFV besagt, dass für bedürftige Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst.