2.4.2 Art. 46a Abs. 1 SHG sieht dagegen die Zuständigkeit der Gemeinde nach Art. 46 Abs. 1 und 2 SHG für folgende Personen des Asylbereichs vor, sofern der Bund für sie keine Beträge für die Sozialhilfe ausrichtet: Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose (Bst. a), Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung (Bst. b), vorläufig Aufgenommene (Bst. c). Nach Art. 46a Abs. 2a SHG kann der Regierungsrat für Personen nach Absatz 1 eine andere Zuständigkeit vorsehen, insbesondere für Fälle, in denen diese mit Personen zusammenleben, welche nach SAFG unterstützt werden. Von dieser Ermächtigung hat der Regierungsrat in Art. 8 SAFV Gebrauch gemacht.