Dabei handelte es sich jedoch um eine Praxis, welche soweit ersichtlich auf keiner rechtlichen Grundlage basierte. Spätestens mit Umsetzung der Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs im Kanton Bern mit Inkrafttreten des SAFG respektive der SAFV16 war die «Kopfquoten-Praxis» definitiv überholt. 2.4 Im SAFG und im SHG17 sind die Zuständigkeiten der regionalen Partner respektive der Gemeinden zur Ausrichtung von Sozialhilfe wie folgt geregelt: