2.3 Die Vorinstanz bezieht sich mit ihrer Begründung auf die so genannte «Kopfquoten-Praxis» welche vor der Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs im Kanton Bern die Zuständigkeit bei unterschiedlichem Status innerhalb einer Unterstützungseinheit festlegte. Demnach lag die Fallführung bei der Stelle, die für die Mehrheit der Mitglieder der Unterstützungseinheit zuständig war. Dabei handelte es sich jedoch um eine Praxis, welche soweit ersichtlich auf keiner rechtlichen Grundlage basierte.