2.2 Die Vorinstanz begründet ihre Zuständigkeit folgendermassen: Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers hätten einen F-Ausweis mit Flüchtlingseigenschaft. Da somit die Mehrheit der Familie noch bis zum 31. Juli 2023 in der Zuständigkeit der Vorinstanz seien, werde auch der Beschwerdeführer (der eine Aufenthaltsbewilligung hat) bis zu diesem Datum von der Vorinstanz unterstützt.15