2.1 Die Zuständigkeitsordnung legt fest, wer sich mit einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizangelegenheit zu befassen hat. Sie muss den Behörden die Kompetenzen in sachlicher, örtlicher und funktioneller Hinsicht zuweisen. Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden fest (Art. 3 Abs. 1 VRPG). Mögliche abweichende Absprachen zwischen Behörden und Parteien sind unbeachtlich (vgl. Art. 3 Abs. 2 VRPG). Nach der sachlichen Zuständigkeit bestimmt sich, ob eine Angelegenheit in den Aufgabenbereich einer bestimmten Behörde fällt. Massgebend für die Abgrenzung sind insoweit die Umschreibungen der behördlichen Aufgaben in der Rechtsordnung.14