8. Nach zweimaliger telefonischer Aufforderung durch die Rechtsabteilung hat die Vorinstanz mit Eingaben vom 4. respektive 22. November 2022 Unterlagen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern eingereicht. Zudem hat sie begründet, weshalb der Beschwerdeführer in ihre Zuständigkeit fällt. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen