5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin stellt er die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung vom 1. Juni 2022 sei aufzuheben und der an die voreheliche Tochter, E.___, bezahlte Unterhaltsbeitrag sei im Monatsbudget des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -