3. Am 19. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anrechnung des monatlichen Kinderunterhaltes für seine voreheliche Tochter im Sozialhilfebudget als Ausgabe.9 4. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab.