Die Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig.5 Da die Einnahmen nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken, werden der Beschwerdeführer und seine Familie seit dem 1. Dezember 2018 ergänzend durch C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Sozialhilfe unterstützt. 6 2. Der Beschwerdeführer hat eine voreheliche 10-jährige Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. Alle 14 Tage ist die Tochter beim Beschwerdeführer zu Besuch, wo sie auch übernachtet.7 Gemäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 24. März 2022 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag im Umfang von CHF 550.00 zu zahlen.8