1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am 22. März 2008 in die Schweiz eingereist und hat seit der Gutheissung seines Härtefallgesuchs am 22. Juni 2016 eine Aufenthaltsbewilligung.1 Er steht seit dem 1. November 2021 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 100 %.2 Zusätzlich verkauft er Surprise-Zeitungen.3 Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in der Einwohnergemeinde D.___. Die Ehefrau und die Kinder sind vorläufig aufgenommen mit Flüchtlingseigenschaft.4 Die Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig.5