Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2022.GSI.2098 / stm Beschwerdeentscheid vom 3. März 2023 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin B.___ gegen C.___ Vorinstanz betreffend Ablehnung Übernahme Kinderkosten (Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2022) 1/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2098 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am 22. März 2008 in die Schweiz eingereist und hat seit der Gutheissung seines Härtefallgesuchs am 22. Juni 2016 eine Aufenthaltsbewilli- gung.1 Er steht seit dem 1. November 2021 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 100 %.2 Zusätzlich verkauft er Surprise-Zeitungen.3 Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in der Einwohnergemeinde D.___. Die Ehefrau und die Kinder sind vorläufig aufgenommen mit Flüchtlingseigenschaft.4 Die Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig.5 Da die Einnahmen nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken, wer- den der Beschwerdeführer und seine Familie seit dem 1. Dezember 2018 ergänzend durch C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Sozialhilfe unterstützt. 6 2. Der Beschwerdeführer hat eine voreheliche 10-jährige Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. Alle 14 Tage ist die Tochter beim Beschwerdeführer zu Besuch, wo sie auch übernachtet.7 Ge- mäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 24. März 2022 ist der Beschwerdeführer ver- pflichtet, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag im Umfang von CHF 550.00 zu zahlen.8 3. Am 19. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um An- rechnung des monatlichen Kinderunterhaltes für seine voreheliche Tochter im Sozialhilfebudget als Ausgabe.9 4. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh- rers ab. 5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin stellt er die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung vom 1. Juni 2022 sei aufzuheben und der an die voreheliche Tochter, E.___, bezahlte Unter- haltsbeitrag sei im Monatsbudget des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 1 Vgl. Beilage zum Schreiben der Vorinstanz vom 4. November 2022 2 Vgl. Arbeitsvertrag vom 1. November 2021, Vorakten Nr. 68 3 Vgl. Beschwerde vom 30. Juni 2022, Ziff. 5 4 Vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 22. November 2022 5 Vgl. Monatsbudget Juni 2021 bis März 2022, Vorakten Nr. 14 bis Nr. 29 6 Vgl. Beschwerde vom 30. Juni 2022, Ziff. 5; Verfügung vom 1. Juni 2022 7 Vgl. Stellungnahme vom 14. Dezember 2021, Vorakten Nr. 9 8 Vgl. Entscheid des Regionalgerichts F.___ und Vereinbarung vom 24. März 2022, Beschwerdebeilage 3 9 Vgl. Verfügung vom 1. Juni 2022 2/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2098 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,10 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 7. Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Juli 2022 an ihrer Ver- fügung vom 1. Juni 2022 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 8. Nach zweimaliger telefonischer Aufforderung durch die Rechtsabteilung hat die Vor- instanz mit Eingaben vom 4. respektive 22. November 2022 Unterlagen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern eingereicht. Zudem hat sie begründet, weshalb der Beschwerdeführer in ihre Zuständigkeit fällt. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG11). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2022. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 30. Juni 2022 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG12). 1.3 Die unterzeichnende Anwältin ist gehörig bevollmächtigt.13 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der 10 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 11 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Vollmacht vom 9. Juni 2022, Beschwerdebeilage 1 3/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2098 Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz 2.1 Die Zuständigkeitsordnung legt fest, wer sich mit einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjus- tizangelegenheit zu befassen hat. Sie muss den Behörden die Kompetenzen in sachlicher, örtlicher und funktioneller Hinsicht zuweisen. Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden fest (Art. 3 Abs. 1 VRPG). Mögliche abweichende Absprachen zwischen Behörden und Parteien sind unbeacht- lich (vgl. Art. 3 Abs. 2 VRPG). Nach der sachlichen Zuständigkeit bestimmt sich, ob eine Angelegen- heit in den Aufgabenbereich einer bestimmten Behörde fällt. Massgebend für die Abgrenzung sind insoweit die Umschreibungen der behördlichen Aufgaben in der Rechtsordnung.14 2.2 Die Vorinstanz begründet ihre Zuständigkeit folgendermassen: Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers hätten einen F-Ausweis mit Flüchtlingseigenschaft. Da somit die Mehrheit der Familie noch bis zum 31. Juli 2023 in der Zuständigkeit der Vorinstanz seien, werde auch der Be- schwerdeführer (der eine Aufenthaltsbewilligung hat) bis zu diesem Datum von der Vorinstanz unter- stützt.15 2.3 Die Vorinstanz bezieht sich mit ihrer Begründung auf die so genannte «Kopfquoten-Praxis» welche vor der Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs im Kanton Bern die Zuständigkeit bei unterschiedlichem Status innerhalb einer Unterstützungseinheit festlegte. Demnach lag die Fall- führung bei der Stelle, die für die Mehrheit der Mitglieder der Unterstützungseinheit zuständig war. Dabei handelte es sich jedoch um eine Praxis, welche soweit ersichtlich auf keiner rechtlichen Grund- lage basierte. Spätestens mit Umsetzung der Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs im Kanton Bern mit Inkrafttreten des SAFG respektive der SAFV16 war die «Kopfquoten-Praxis» definitiv überholt. 2.4 Im SAFG und im SHG17 sind die Zuständigkeiten der regionalen Partner respektive der Ge- meinden zur Ausrichtung von Sozialhilfe wie folgt geregelt: 2.4.1 In Art. 2 Abs. 1 SAFG ist die Sozialhilfe für folgende Personen geregelt: Personen im laufen- den Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Bst. a), vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staaten- lose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Bst. b), 14 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 3 N. 1 15 Schreiben der Vorinstanz vom 22. November 2022 16 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 17 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 4/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2098 offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asyl- gesetzgebung mehr ausrichtet (Bst. c). 2.4.2 Art. 46a Abs. 1 SHG sieht dagegen die Zuständigkeit der Gemeinde nach Art. 46 Abs. 1 und 2 SHG für folgende Personen des Asylbereichs vor, sofern der Bund für sie keine Beträge für die Sozialhilfe ausrichtet: Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose (Bst. a), Schutzbedürftige mit Aufent- haltsbewilligung (Bst. b), vorläufig Aufgenommene (Bst. c). Nach Art. 46a Abs. 2a SHG kann der Re- gierungsrat für Personen nach Absatz 1 eine andere Zuständigkeit vorsehen, insbesondere für Fälle, in denen diese mit Personen zusammenleben, welche nach SAFG unterstützt werden. Von dieser Ermächtigung hat der Regierungsrat in Art. 8 SAFV Gebrauch gemacht. In Art. 8 SAFV wird die Zu- ständigkeit bei Personen mit unterschiedlichem Status innerhalb einer Unterstützungseinheit, die so- genannten «Gemischten Dossiers», geregelt. Ziel dieser Regelung ist es, die Einheit der Familie zu wahren und die einheitliche Fallführung sicherzustellen.18 Art. 8 Abs. 1 SAFV besagt, dass für bedürf- tige Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG (Dossierträgerin oder Dossierträger), die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beiträge des Bundes mit einer anderen bedürftigen Person, für die der Kanton zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 SAFG), zusammenleben und ein gemischtes Dossier bilden, die Zustän- digkeit für die Fallführung bei der Vollzugsstelle nach SAFG verbleibt, bis die Beiträge des Bundes für die zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers enden. Aus Art. 8 Abs. 1 SAFV ergibt sich, was bereits aus der Ermächtigungsnorm von Art. 46a Abs. 2a SHG hervor geht: Eine andere Zustän- digkeit als nach Art. 46a Abs. 1 SAFG respektive ein gemischtes Dossier kann nur für vorläufig Auf- genommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung und anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge gebildet werden, soweit sie mit einer anderen bedürftigen Person gemäss Art. 2 Abs. 1 SAFG zusammenleben und eine Unterstützungseinheit bilden. 2.5 Der Beschwerdeführer hat seit der Gutheissung seines Härtefallgesuchs am 22. Juni 2016 eine Aufenthaltsbewilligung.19 Dadurch fällt er gemäss Art. 2 Abs. 1 SAFG und Art. 46a Abs. 1 Bst. a bis c SHG20 e contrario grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des SAFG und damit auch nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 SAFG e contrario). Hingegen ist die Vorinstanz als regionaler Partner für die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdefüh- rers als vorläufig Aufgenommene mit Flüchtlingseigenschaft21 zuständig (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 SAFG). Da der Beschwerdeführer als Inhaber einer Aufenthaltsbewilli- gung nicht in die Personengruppe von Art. 46a Abs. 1 Bst a bis c SHG respektive Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG fällt, kann für ihn und seine Familie kein gemischtes Dossier im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SAFV gebildet werden. 18 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) vom 20. Mai 2020, Artikel 8, S. 5 19 Vgl. Beilage zum Schreiben der Vorinstanz vom 4. November 2022 20 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 21 Vgl. Beilage zum Schreiben der Vorinstanz vom 22. November 2022 5/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2098 2.6 Nach dem Geschriebenen liegt die sachliche Zuständigkeit für das Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers bei den Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde D.___ und nicht bei der Vor- instanz. 3. Gültigkeit der angefochtenen Verfügung 3.1 Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Ver- waltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze der- art verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40. Abs. 1 VRPG). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verletzung wesentlicher Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften eine sinnvolle materielle Beurteilung der Streitigkeit unmöglich macht.22 3.2 Die Verwaltungsjustizbehörden sind ferner befugt, eine Verfügung oder einen Entscheid ei- ner ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich nicht zuständig waren (Art. 40 Abs. 2 VRPG). Die Aufhebung ist nur am Platz, wenn die entscheidende Behörde offensichtlich unzuständig war. Die Kassation muss deshalb auf das Unumgängliche beschränkt werden, auf Fälle qualifizierter Unzuständigkeit, in denen eine Verfügung ohnehin als nichtig gelten muss.23 3.3 Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen ist von einer klaren Unzuständigkeit der Vor- instanz für das Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers und somit auch zum Erlass der angefochte- nen Verfügung auszugehen. Die Unzuständigkeit ist aber nicht geradezu offensichtlich. Zudem ist die Vorinstanz gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rah- men der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft im Bereich der Asyl- und Flüchtlingssozial- hilfe verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG). Es kommt ihr damit auf dem betreffenden Gebiet eine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Aus diesen Gründen ist die vorlie- gend angefochtene Verfügung weder als nichtig einzustufen noch ist eine Aufhebung nach Art. 40 Abs. 2 VRPG möglich. Allerdings handelt es sich bei der Zuständigkeit um eine wesentliche Verfah- rens- oder Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 VRPG. Zukünftig wird die Einwohner- gemeinde D.___ für das Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers zuständig sein (vgl. E. 3.5 hier- nach). Die GSI ist nicht zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinden (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG). Entsprechen hat die GSI auch keine Kompetenz, dem korrekten Verfahrensab- lauf vorzugreifen, indem sie den Fall unzuständigerweise materiell abhandelt und allenfalls gegenüber der Einwohnergemeinde D.___ Anordnungen erlässt. Die Verletzung der vorliegenden Zuständigkeits- vorschrift kann folglich nicht geheilt werden. Eine sinnvolle Beurteilung der Streitsache ist dadurch 22 Daum, a.a.O. Art. 40 N. 13 23 Daum, a.a.O. Art. 40 N. 20 6/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2098 unmöglich. Demnach ist die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2022 in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen aufzuheben.24 3.4 Wird die Zuständigkeit der Vorinstanz verneint, ordnet die Rechtsmittelbehörde neben der Aufhebung die Überweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde an.25 Die Vorinstanz ist demzufolge anzuweisen, in sinngemässer Anwendung von Art. 10 Abs. 2 SAFV das Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde D.___ weiterzuleiten.26 Die Weiterleitung des Sozialhilfedossiers beinhaltet insbesondere auch das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2022 um Anrechnung des monatlichen Kinderunterhaltes für seine voreheliche Tochter im Sozialhilfebudget als Ausgabe zur Behandlung. Die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde D.___ werden erstmalig über das Gesuch zu entscheiden haben. Aufgrund der verbleibenden Zuständigkeit der Vorinstanz für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers wird für die Unterstützungseinheit ein getrenntes Dossier zu führen sein. 4. Kosten 4.1 Zur Kostenliquidation enthält Art. 40 VRPG keine Regelung. Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung gemäss Art. 102 ff. VRPG.27 Demnach werden die Verfahrens- kosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei ge- biete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 4.2 Die Vorinstanz hat vorliegend trotz fehlender Zuständigkeit verfügt und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Sie gilt damit als unterliegend. Die Vorinstanz ist keine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, würde die Vor- instanz grundsätzlich kostenpflichtig im Sinne von Art. 108 Abs. 2 VRPG. Allerdings erweist sich die Unzuständigkeit nach dem Geschriebenen weder als offensichtlich noch ist der Fehler von der Vor- instanz zu verantworten: Nach Inkrafttreten des SAFG erfolgte die Erstzuteilung des Beschwerdefüh- rers (und seiner Familie) an die Vorinstanz als regionalen Partner nämlich durch das AIS (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 SAFG). Deshalb ist vorliegend von besonderen Umständen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG auszugehen, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. 24 Vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.198 vom 15. November 2021, E. 5 25 Vgl. BVR 2020 S. 7 E. 5.2 26 Vgl. auch Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) vom 20. Mai 2020, Artikel 10, S. 6 27 Vgl. Daum, a.a.O., Art. 40 N. 5 und Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 108 N. 34 7/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2098 4.3 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).28 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis 11'800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV29). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG30). 4.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar im Ergebnis obsiegend, wie erwähnt, ist der Fehler vorliegend nicht von der Vorinstanz zu verantworten, so dass auch bezüglich der Parteikosten von besonderen Umständen auszugehen ist, welche die Auferlegung der Parteikosten an Gemeinwesen rechtfertigt. 4.5 Die Kostennote der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2023 beläuft sich auf CHF 2'358.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da- her sind die dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern (GSI) zu ersetzenden Parteikosten auf CHF 2'358.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4.6 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.31 Wie ausgeführt, obsiegt der Beschwerdeführer. Vorliegend sind aufgrund besonderer Umstände die Parteikosten vom Kanton Bern (GSI) zu ersetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben. 28 Vgl. Daum, a.a.O., Art. 40 N. 5 29 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 30 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 31 Beschwerde vom 30. Juni 2022, Rechtsbegehren Nr. 2 8/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2098 III. Entscheid 1. Die Verfügung vom 1. Juni 2022 wird von Amtes wegen aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Sozialhilfedossier, insbesondere auch das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2022, zuständigkeitshalber an die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde D.___ weiterzuleiten. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, bestimmt auf CHF 2'358.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu ersetzen. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 2) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwältin B.___, z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben in Kopie zur Kenntnisnahme: ‒ D.___, per A-Post Plus ‒ AIS, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9