a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). In Vermögensinteressen betroffen ist etwa die Gemeinde im Streit über Sozialhilfeleistungen und über die sozialhilferechtliche Zuständigkeit.31 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei. Die Beschwerdeführerin ist eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG, ihr werden