Nach dem Geschriebenen hat die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe gegenüber D.___ weder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen noch im Rahmen der SKOS-Richtlinien ausgerichtet. Folglich ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand nicht lastenausgleichsberechtigt (Art. 33 Abs. 1 SHV). Die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur gestützt auf Art. 32 Abs. 2 FI- LAG erweist sich demnach als rechtmässig. Ergebnis