Ob die Kosten schliesslich vom Kanton zu tragen wären, ist vorliegend nicht Streitgegenstand und daher nicht zu prüfen. Massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin einer invaliden Person wegen des Aufenthalts in einer Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG), keine Sozialhilfe ausrichten dürfte (Art. 7 IFEG). Die Beschwerdeführerin hat entgegen den Vorgaben des IFEG C.___ wirtschaftliche Hilfe für den Aufenthalt in der D.___ ausgerichtet. Nach dem Geschriebenen hat die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe gegenüber D.___ weder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen noch im Rahmen der SKOS-Richtlinien ausgerichtet.