Mit Verfügung vom 19. August 2020 in der Beschwerdesache C.___ gegen Kanton Bern hielt das Verwaltungsgericht in der Ziffer 2 des Dispositivs folgendes fest: «Der Kanton Bern wird angewiesen, für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Kosten für den Betreuungsplatz des Beschwerdeführers in D.___ zu übernehmen.»29 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin gar nicht Adressatin der genannten Verfügung des Verwaltungsgerichts war und ihr die Verfügung nie eröffnet wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht die Beschwerdeführerin angewiesen die Kosten zu