Andere gesetzliche Grundlage, die eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber C.___ festhalten, sind nicht ersichtlich. Da vorliegend keine gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung von Sozialhilfe gegeben ist, kommen auch das in der Sozialhilfe geltende Individualisierungsprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zur Anwendung. Auch die Empfehlung der Vorinstanz, die Kosten für einen angemessenen Zeitraum im Sinne einer einmaligen Ausnahmeregelung bis maximal Ende November 2020 zu übernehmen,27 ändert daran nichts. Es ist im Übrigen fraglich, auf welche Gesetzesgrundlage die Vorinstanz diese Empfehlung stützt.