Die Beschwerdeführerin leistete C.___ wirtschaftliche Hilfe, um seinen Aufenthalt in D.___ zu finanzieren, obwohl der Gesetzeswortlaut des Art. 7 Abs. 1 IFEG klar besagt, dass der Kanton sich an den Kosten soweit zu beteiligen hat, so dass die invalide Person keine Sozialhilfe benötigt, um den Aufenthalt in einer Institution zu finanzieren. Demnach hätte die Beschwerdeführerin C.___ keine Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung seines Aufenthalts ausrichten dürfen. Andere gesetzliche Grundlage, die eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber C.___ festhalten, sind nicht ersichtlich.