Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS-Richtlinien ausgerichtet wurden (Art. 33 Abs. 1 SHV). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob C.___, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis am 31. Dezember 2020 Anrecht auf wirtschaftliche Hilfe hatte.