4.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin C.___ vom 1. Dezember 2020 bis am 31. Dezember 2020 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von CHF 2'339.95 ausgerichtet und diese als Aufwand in der Sozialhilferechnung angegeben. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen für das Jahr 2021 vom 31. Mai 2022 eine Korrektur vorgenommen und den geltend gemachten Aufwand von CHF 2'339.95 nicht als lastenausgleichsberechtigten Aufwand zugelassen.26 Die Vorinstanz begründete die Korrektur damit, dass C.___ für die genannte Periode kein Anrecht auf wirtschaftliche Hilfe gehabt habe, weshalb die Ausgaben nicht lastenausgleichsberechtigt seien.