4.1 Soweit die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden ist, wird der entsprechende Aufwand von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach den Bestimmungen des FILAG getragen (Art. 78 Abs. 1 SHG). Der Aufwand der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden für die individuellen Leistungsangebote unterliegt im Rahmen der Bestimmungen von Art. 78 ff. SHG dem Lastenausgleich (Art. 54 Abs. 1 SHG). Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS-Richtlinien ausgerichtet werden (Art. 33 Abs. 1 SHV).