Schliesslich habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz die Frist von drei Monaten nie in Frage gestellt. Sie habe nie eine Fristverlängerung beantragt. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin den falschen Schluss gezogen, dass während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auch die Sozialhilfeleistungen weiterhin auszurichten seien. Die Beschwerdeführerin habe sich denn auch ohne weitere Rücksprache mit der Vorinstanz gänzlich über die Aufforderung der Vorinstanz vom 5. August 2020 hinweggesetzt und weiterhin wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet.25 Rechtliches und Würdigung