Lastenausgleichsberechtigt sei der Aufwand von Gemeinden für die wirtschaftliche Hilfe für bedürftige Personen gemäss Art. 54 SHG i.V.m. Art. 80 SHG, welche die Gemeinden nach kantonalen Vorgaben bereitstellen und vollziehen würden. Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe seien demnach nur lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS-Richt- linien ausgerichtet würden (Art. 33 SHV). Der Aufwand für eine Mitfinanzierung an den Aufenthalt einer invaliden Person in einer anerkannten Institution entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen und sei daher von Gesetzes wegen nicht lastenausgleichsberechtigt.24