Die Kantone müssten ihrer Finanzierungspflicht mittels Subventionen an die Institutionen direkt und/oder mit Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen erfüllen. Entsprechend dieser bundesrechtlichen Vorgabe gäbe es kantonal keinen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe für Aufenthalte in anerkannten Institutionen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien keine normiert.23