3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022 aus, dass grundsätzlich von Art. 7 Abs. 1 IFEG22 auszugehen sei. Der Bundesgesetzgeber habe damit vorgegeben, dass die Kantone zur Übernahme aller in Frage kommenden Aufenthaltskosten von invaliden Personen in einer anerkannten Institution verpflichtet seien. Die Kantone dürften gemäss der zitierten Norm der Beitragspflicht gemäss IFEG nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen. Die Kantone müssten ihrer Finanzierungspflicht mittels Subventionen an die Institutionen direkt und/oder mit Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen erfüllen.