Die Beschwerdeführerin habe sich zudem durch den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2020 in dieser Haltung bestätigt gesehen. Aus diesem Grund sei sie der Aufforderung der Vorinstanz nicht nachgekommen und habe die bisher gewährte wirtschaftliche Sozialhilfe über den 30. November 2020 hinaus bezahlt.20 Aus diesen Gründen seien die Sozialhilfekosten vom 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 im Betrag von CHF 2'339.95 ebenfalls in den Lastenausgleich 2021 zu übernehmen und die Verfügung vom 31. Mai 2022 sei entsprechend zu korrigieren.21