Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass für einen angemessenen Übergang mehr Zeit erforderlich sei, als die als Ausnahmeregelung gewährten drei Monate. Gemäss Art. 33 SHV17 seien Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS18-Richtlinien ausgerichtet worden seien.19