Die von der Vorinstanz per E-Mail vom 5. August 2020 gesetzte Frist von drei Monaten zur weiteren Kostenübernahme sei unverhältnismässig kurz. Wie aus den Akten hervorgehe, benötige C.___ aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung ein besonderes Betreuungssetting. Innerhalb der Zeit von drei Monaten könne für C.___ keine kostengünstigere und den Bedürfnissen angemessene Institution gefunden werden. In der Sozialhilfe gelte das Individualisierungsprinzip. Im vorliegenden Fall werde dem komplexen Einzelfall zu wenig Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass für einen angemessenen Übergang mehr Zeit erforderlich sei, als die als Ausnahmeregelung gewährten drei Monate.