Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen für das Jahr 2021 der Vorinstanz vom 31. Mai 2022. Darin hat die Vorinstanz eine Korrektur für das Jahr 2020 vorgenommen und schloss die von der Beschwerdeführerin für C.___ übernommenen Kosten für den Monat Dezember 2020 im Umfang von CHF 2'339.95 vom Lastenausgleich aus. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Korrektur im Umfang von CHF 2'339.95 zu Recht vorgenommen hat. Argumente der Verfahrensbeteiligten