Mit Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen für das Jahr 2021 vom 31. Mai 2022 nahm die Vorinstanz eine Korrektur für das Jahr 2020 vor und schloss die von der Beschwerdeführerin für C.___ übernommenen Kosten für den Monat Dezember 2020 im Umfang von CHF 2'339.95 vom Lastenausgleich aus. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 bei der GSI Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie Folgendes: Die Verfügung vom 31. Mai 2022 ist insoweit aufzuheben, als sie die Revisionskorrektur der Sozialhilfekosten vom 01.12.2020 – 31.12.2020 Dossier C.___ betrifft und der Aufwand von CHF 2'339.95 ist als dem Lasten-