Per E-Mail vom 5. August 2020 antwortete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass sie ihr empfehle, die Kosten für einen angemessenen Zeitraum im Sinne einer einmaligen Ausnahmeregelung zu übernehmen und dem Klienten eine angemessene Frist zur Suche nach einer Anschlusslösung zu gewähren (maximal drei Monate). Sie wies die Beschwerdeführerin darauf