Ausserdem stellte C.___ ein Gesuch bei der A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Übernahme der Differenz zwischen den effektiven Betreuungskosten der D.___ und dem vom Kanton zugesicherten maximalen Beitrag.5 Am 22. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz per E-Mail mit, sie gedenke auf dieses Gesuch einzutreten und eine entsprechende Kostengutsprache auszustellen, zumindest bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliege. Da es sich um einen Betrag von fast CHF 30'000.00 handle, wolle sie sich bei der Vorinstanz erkundigen, ob es Vorbehalte von ihrer Seite gebe.6