Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2022.GSI.2097 / ll, ang Beschwerdeentscheid vom 6. März 2023 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin B.___ gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen für das Jahr 2021 (Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2022) 1/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2097 I. Sachverhalt Auslöser für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist der Aufenthalt von C.___, der seit Februar 2013 in der D.___ (fortan: D.___) lebt.1 Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 wies das damalige Alters- und Behindertenamt des Kantons Bern (ALBA, heute Amt für Integration und Soziales (AIS); fortan: Vorinstanz) den Antrag auf Abschluss eines Leistungsvertrages zwischen der Vorinstanz und D.___ für die langfristige Betreuung von C.___ sowie den Antrag um Kostengutsprache für einen Kantonsbeitrag, welcher nach Abzug der Leistungen der Sozialversicherungen die Kosten der Betreuung von C.___ voll- umfänglich deckt, ab.2 Gegen diese Verfügung der Vorinstanz hat C.___ am 12. Juni 2020 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragte er insbe- sondere, dass der Kanton Bern während der Dauer des gesamten Verfahrens die Kosten für den Betreuungsplatz weiterhin übernimmt.3 Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 hat die GSI die- ses Gesuch abgewiesen. Dagegen hat C.___ am 18. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.4 Ausserdem stellte C.___ ein Gesuch bei der A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Übernahme der Differenz zwischen den effektiven Betreuungskosten der D.___ und dem vom Kanton zugesicherten maximalen Beitrag.5 Am 22. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Vo- rinstanz per E-Mail mit, sie gedenke auf dieses Gesuch einzutreten und eine entsprechende Kos- tengutsprache auszustellen, zumindest bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliege. Da es sich um einen Betrag von fast CHF 30'000.00 handle, wolle sie sich bei der Vorinstanz erkundigen, ob es Vorbehalte von ihrer Seite gebe.6 Per E-Mail vom 5. August 2020 antwortete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass sie ihr empfehle, die Kosten für einen angemessenen Zeitraum im Sinne einer einmaligen Aus- nahmeregelung zu übernehmen und dem Klienten eine angemessene Frist zur Suche nach einer Anschlusslösung zu gewähren (maximal drei Monate). Sie wies die Beschwerdeführerin darauf 1 Verfügung Verwaltungsgerichts Nr. 100.2020.275 vom 19. August 2020, Beilage der Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022 2 Beschwerdeentscheid GSI 2020.GSI.1471 vom 26. Januar 2021, Sachverhalt Ziff. 12. 3 Beschwerdeentscheid GSI 2020.GSI.1471 vom 26. Januar 2021, Sachverhalt Ziff. 13. 4 Verfügung Verwaltungsgerichts Nr. 100.2020.275 vom 19. August 2020, Beilage der Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022 5 Vgl. E-Mail Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2020, Beilage der Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022 6 E-Mail Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2020, Beilage der Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022 2/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2097 hin, dass die Kosten während dieser Zeit lastenausgleichsberechtigt seien. Die Ausnahmerege- lung sei einmalig zu gewähren und habe keinen präjudiziellen Charakter.7 Das Verwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 19. August 2020 den Kanton Bern an, für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Kosten für den Betreuungsplatz von C.___ in der D.___ zu übernehmen.8 Am 26. Januar 2021 entschied die GSI, dass die Objektfinanzierung der D.___ weiterge- führt wird und erteilte eine Gutsprache für einen Kantonsbeitrag von höchstens CHF 800.00 pro Tag an den Aufenthalt und die Betreuung von C.___ in der D.___.9 In der Folge verfügte die Beschwerdeführerin am 7. April 2021 die Einstellung der Über- nahme der Differenz der Betreuungskosten von C.___ per 30. Juni 2021.10 Mit Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen für das Jahr 2021 vom 31. Mai 2022 nahm die Vorinstanz eine Korrektur für das Jahr 2020 vor und schloss die von der Beschwerdeführerin für C.___ übernommenen Kosten für den Monat Dezember 2020 im Umfang von CHF 2'339.95 vom Lastenausgleich aus. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 bei der GSI Be- schwerde erhoben. Darin beantragt sie Folgendes: Die Verfügung vom 31. Mai 2022 ist insoweit aufzuheben, als sie die Revisionskorrektur der Sozialhilfekosten vom 01.12.2020 – 31.12.2020 Dossier C.___ betrifft und der Aufwand von CHF 2'339.95 ist als dem Lasten- ausgleich pro 2021 unterliegende Sozialhilfeaufwendung anzuerkennen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,11 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz bean- tragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 7 E-Mail Vorinstanz vom 5. August 2020, Beilage der Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022 8 Verfügung Verwaltungsgerichts Nr. 100.2020.275 vom 19. August 2020, Beilage der Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022 9 Beschwerdeentscheid GSI 2020.GSI.1471 vom 26. Januar 2021, E. 3.6 sowie Dispositivziffer 1 und 2 10 Vgl. Beschwerde vom 29. Juni 2022 III. Materielles Art. 2, S. 4 11 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekreta- riats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 3/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2097 II. Erwägungen Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2022. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 10 SHG12 und Art. 37 FILAG13 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG14 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 29. Juni 2022 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Die unterzeichnende Anwältin ist gehörig bevollmächtigt.15 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen für das Jahr 2021 der Vorinstanz vom 31. Mai 2022. Darin hat die Vorinstanz eine Korrektur für das Jahr 2020 vorgenommen und schloss die von der Beschwerdeführerin für C.___ übernommenen Kosten für den Monat Dezember 2020 im Umfang von CHF 2'339.95 vom Lastenausgleich aus. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Korrektur im Umfang von CHF 2'339.95 zu Recht vorgenommen hat. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2022 vor, sie habe die Kos- ten gestützt auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2020 übernommen. Nach 12 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 13 Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 15 Vollmacht vom 4. Mai 2022, Beschwerdebeilage 3 4/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2097 dem Entscheid der GSI vom 26. Januar 2021 habe sie aufgrund der veränderten Sachlage die wirt- schaftliche Sozialhilfe an C.___ mit Verfügung vom 7. April 2021 per 30. Juni 2021 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eingestellt.16 Die von der Vorinstanz per E-Mail vom 5. August 2020 gesetzte Frist von drei Monaten zur weiteren Kostenübernahme sei unverhältnismässig kurz. Wie aus den Akten hervorgehe, benötige C.___ auf- grund seiner Autismus-Spektrum-Störung ein besonderes Betreuungssetting. Innerhalb der Zeit von drei Monaten könne für C.___ keine kostengünstigere und den Bedürfnissen angemessene Institution gefunden werden. In der Sozialhilfe gelte das Individualisierungsprinzip. Im vorliegenden Fall werde dem komplexen Einzelfall zu wenig Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass für einen angemessenen Übergang mehr Zeit erforderlich sei, als die als Ausnahmeregelung gewährten drei Monate. Gemäss Art. 33 SHV17 seien Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe lastenaus- gleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS18-Richtlinien ausgerichtet worden seien.19 Die Beschwerdeführerin habe sich zudem durch den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2020 in dieser Haltung bestätigt gesehen. Aus diesem Grund sei sie der Aufforderung der Vorinstanz nicht nachgekommen und habe die bisher gewährte wirtschaftliche Sozialhilfe über den 30. November 2020 hinaus bezahlt.20 Aus diesen Gründen seien die Sozialhilfekosten vom 1. Dezem- ber 2020 bis 31. Dezember 2020 im Betrag von CHF 2'339.95 ebenfalls in den Lastenausgleich 2021 zu übernehmen und die Verfügung vom 31. Mai 2022 sei entsprechend zu korrigieren.21 3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022 aus, dass grund- sätzlich von Art. 7 Abs. 1 IFEG22 auszugehen sei. Der Bundesgesetzgeber habe damit vorgegeben, dass die Kantone zur Übernahme aller in Frage kommenden Aufenthaltskosten von invaliden Perso- nen in einer anerkannten Institution verpflichtet seien. Die Kantone dürften gemäss der zitierten Norm der Beitragspflicht gemäss IFEG nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen. Die Kantone müssten ihrer Finanzierungspflicht mittels Subventionen an die Institutionen direkt und/oder mit Unterstützungs- beiträgen an die invaliden Personen erfüllen. Entsprechend dieser bundesrechtlichen Vorgabe gäbe es kantonal keinen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe für Aufenthalte in anerkannten Institutio- nen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien keine normiert.23 16 Beschwerde vom 29. Juni 2022, III. Materielles, Art. 2 17 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 18 Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) 19 Beschwerde vom 29. Juni 2022, III. Materielles, Art. 3 20 Beschwerde vom 29. Juni 2022, III. Materielles, Art. 3 21 Beschwerde vom 29. Juni 2022, III. Materielles, Art. 3 22 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) 23 Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022, S. 1 5/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2097 Lastenausgleichsberechtigt sei der Aufwand von Gemeinden für die wirtschaftliche Hilfe für bedürftige Personen gemäss Art. 54 SHG i.V.m. Art. 80 SHG, welche die Gemeinden nach kantonalen Vorgaben bereitstellen und vollziehen würden. Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe seien demnach nur las- tenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS-Richt- linien ausgerichtet würden (Art. 33 SHV). Der Aufwand für eine Mitfinanzierung an den Aufenthalt einer invaliden Person in einer anerkannten Institution entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen und sei daher von Gesetzes wegen nicht lastenausgleichsberechtigt.24 Schliesslich habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz die Frist von drei Monaten nie in Frage gestellt. Sie habe nie eine Fristverlängerung beantragt. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin den falschen Schluss gezogen, dass während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auch die Sozialhilfeleistungen weiterhin auszurichten seien. Die Beschwerdeführerin habe sich denn auch ohne weitere Rücksprache mit der Vorinstanz gänzlich über die Aufforderung der Vorinstanz vom 5. Au- gust 2020 hinweggesetzt und weiterhin wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet.25 Rechtliches und Würdigung 4.1 Soweit die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden ist, wird der entsprechende Aufwand von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach den Bestimmungen des FILAG getragen (Art. 78 Abs. 1 SHG). Der Aufwand der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden für die individuellen Leistungsangebote unterliegt im Rahmen der Bestimmungen von Art. 78 ff. SHG dem Lastenausgleich (Art. 54 Abs. 1 SHG). Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS-Richtlinien ausgerichtet werden (Art. 33 Abs. 1 SHV). 4.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin C.___ vom 1. Dezember 2020 bis am 31. Dezem- ber 2020 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von CHF 2'339.95 ausgerichtet und diese als Aufwand in der Sozialhilferechnung angegeben. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung über die Ab- rechnung der Sozialhilfeaufwendungen für das Jahr 2021 vom 31. Mai 2022 eine Korrektur vorgenom- men und den geltend gemachten Aufwand von CHF 2'339.95 nicht als lastenausgleichsberechtigten Aufwand zugelassen.26 Die Vorinstanz begründete die Korrektur damit, dass C.___ für die genannte Periode kein Anrecht auf wirtschaftliche Hilfe gehabt habe, weshalb die Ausgaben nicht lastenaus- gleichsberechtigt seien. 24 Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022, S. 2 25 Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022, S. 2 26 Verfügung vom 31. Mai 2022, Beschwerdebeilage 2 6/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2097 Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen und der SKOS-Richtlinien ausgerichtet wurden (Art. 33 Abs. 1 SHV). Nach- folgend ist daher zu prüfen, ob C.___, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis am 31. Dezember 2020 Anrecht auf wirtschaftliche Hilfe hatte. 4.3 Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Die Beschwerdeführerin leistete C.___ wirtschaftliche Hilfe, um seinen Aufenthalt in D.___ zu finan- zieren, obwohl der Gesetzeswortlaut des Art. 7 Abs. 1 IFEG klar besagt, dass der Kanton sich an den Kosten soweit zu beteiligen hat, so dass die invalide Person keine Sozialhilfe benötigt, um den Auf- enthalt in einer Institution zu finanzieren. Demnach hätte die Beschwerdeführerin C.___ keine Sozial- hilfeleistungen zur Finanzierung seines Aufenthalts ausrichten dürfen. Andere gesetzliche Grundlage, die eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber C.___ festhalten, sind nicht ersichtlich. Da vorliegend keine gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung von Sozialhilfe gegeben ist, kommen auch das in der Sozialhilfe geltende Individualisierungsprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zur Anwendung. Auch die Empfehlung der Vorinstanz, die Kosten für einen angemessenen Zeitraum im Sinne einer einmaligen Ausnahmeregelung bis maximal Ende November 2020 zu übernehmen,27 ändert daran nichts. Es ist im Übrigen fraglich, auf welche Gesetzesgrundlage die Vorinstanz diese Empfehlung stützt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob (andere) Gründe vorliegen, die eine Leistungspflicht der Beschwerde- führerin begründen. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gestützt auf die Verfügung des Verwal- tungsgerichts vom 19. August 2020 weiterhin die Sozialhilfekosten übernommen.28 Mit Verfügung vom 19. August 2020 in der Beschwerdesache C.___ gegen Kanton Bern hielt das Verwaltungsgericht in der Ziffer 2 des Dispositivs folgendes fest: «Der Kanton Bern wird angewiesen, für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Kosten für den Betreuungsplatz des Beschwerdeführers in D.___ zu übernehmen.»29 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin gar nicht Adressatin der genannten Verfügung des Verwaltungsgerichts war und ihr die Verfügung nie eröffnet wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht die Beschwerdeführerin angewiesen die Kosten zu 27 E-Mail vom 5. August 2020, Beilagen der Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022 28 Beschwerde vom 29. Juni. 2022, Materielles III. Art. 2, S. 3 29 Verfügung vom 19. August 2020, Beilage der Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2022 7/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2097 übernehmen, sondern den Kanton Bern. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2020 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob die Kosten schliesslich vom Kanton zu tragen wären, ist vorliegend nicht Streitgegenstand und daher nicht zu prüfen. Massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin einer invaliden Person wegen des Aufenthalts in einer Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG), keine Sozialhilfe ausrichten dürfte (Art. 7 IFEG). Die Beschwerdeführerin hat entgegen den Vorgaben des IFEG C.___ wirtschaftliche Hilfe für den Aufenthalt in der D.___ ausgerichtet. Nach dem Geschriebenen hat die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe gegenüber D.___ weder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen noch im Rahmen der SKOS-Richtlinien ausgerichtet. Folg- lich ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand nicht lastenausgleichsberechtigt (Art. 33 Abs. 1 SHV). Die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur gestützt auf Art. 32 Abs. 2 FI- LAG erweist sich demnach als rechtmässig. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist der Aufwand der Beschwerdeführerin von CHF 2'339.95 keine lasten- ausgleichsberechtigte Sozialhilfeaufwendung. Die Vorinstanz hat die Korrektur im Umfang von CHF 2'339.95 zu Recht vorgenommen. Die Beschwerde vom 29. Juni 2022 ist daher abzuweisen. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV30). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). In Vermögensinteressen be- troffen ist etwa die Gemeinde im Streit über Sozialhilfeleistungen und über die sozialhilferechtliche Zuständigkeit.31 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei. Die Beschwerdeführerin ist eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG, ihr werden 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 31 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 108 N 32, mit weiteren Hinweisen 8/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2097 demnach Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend war die Zulässigkeit einer Korrektur der lastenausgleichsberech- tigten Sozialhilfeaufwendungen zu beurteilen.32 Die Beschwerdeführerin ist somit in ihren Vermögens- interessen betroffen. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, festgesetzt auf pauschal CHF 1'500.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 6.3 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Vorinstanz ist eine Verwal- tungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG und hat keinen Anspruch auf Parteikostener- satz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 32 Vgl. Erwägungen 2. 9/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.2097 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 29. Juni 2022 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwältin B.___ , z. Hd. der Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10