12/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 8. Juni 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2022 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird für den Betrag von CHF 2'400.00 rückerstattungspflichtig. Dieser Betrag ist in zwölf Raten à CHF 200.00 zu begleichen.