5.5.2 Die erste Rate wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides fällig. Die darauffolgenden Raten werden jeweils per Ende eines Monates fällig. Die Vorinstanz ist aufzufordern, die Raten in Rechnung zu stellen. 5.5.3 Damit bleibt ein Betrag von CHF 1'799.25 offen. Diesbezüglich wäre die Erhebung aufgrund der Mitverantwortung der Vorinstanz insbesondere in zeitlicher Hinsicht unbillig. Daher ist im Umfang von CHF 1'799.25 ein Härtefall zu bejahen. Der Beschwerdeführer wird damit für die zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 1'799.25 nicht rückerstattungspflichtig. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Ergebnis